Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
SUNLIGHT GROUP ENERGY STORAGE SYSTEMS
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen
1. Umfang
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Vertragsbeziehungen der Sunlight Group Energy Storage Systems (im Folgenden: „Käufer“) mit seinen Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden „Lieferanten“ oder „Verkäufer“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für jede Bestellung („Bestellung“), die von dem Käufer entweder für sich selbst oder im Namen seiner verbundenen Unternehmen und für Dienstleistungen und den Verkauf und/oder die Lieferung von … (im Folgenden „Ware“), unabhängig davon ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zuliefern einkauft, erfolgen.
1.2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil aller Angebote, Bestellungen und Bestätigungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen an den Käufer. Sie gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sowie sonstige Bedingungswerke werden nur dann gültiger Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vom Käufer vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Die Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten oder andere Unterlagen des Lieferanten, die die allgemeinen Bedingungen ersetzen oder ändern sollen, sind für den Käufer nicht verbindlich.
2. Angebote und Bestellungen
2.1 Alle Angebote, die uns der Lieferant unterbreitet, müssen für ihn verbindlich sein und uns kostenlos und kostenfrei zugehen.
2.2. Wir werden dem Lieferanten keine Kosten für die Vorbereitung und Präsentation von Angeboten, Workshops, Besprechungen, Entwürfe, Transport- und Unterbringungskosten oder andere Ausgaben im Zusammenhang mit Angeboten und Bestellungen erstatten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
.3. Ergänzungen, Änderungen des Umfangs und Ergänzungen der Bestellung sowie sonstige damit zusammenhängende Erklärungen sind für den Käufer nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen.
2.4. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach deren Erhalt an, haben wir das Recht, die Bestellung kostenlos zu stornieren.
3. Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
3.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren zu liefern und die Dienstleistungen gemäß den vereinbarten Lieferfristen und sonstigen Lieferbedingungen zu erbringen.
3.2. Der Lieferant hat die Ware auf seine Kosten ordnungsgemäß zu verpacken, zu verladen und an die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle zu liefern. („Lieferort“). Es werden keine Kosten für Fracht, Transport, Versicherung, Versand, Lagerung, Umschlag, Liegegeld, Rollgeld, Verpackung oder sonstige Kosten erhoben, es sei denn, dies ist in der jeweiligen Bestellung vorgesehen oder mit dem Käufer schriftlich vereinbart.
3.3. Der Lieferant hat die vom Käufer zur Verfügung gestellten Materialien (Muster, Unterlagen usw.) mit der erforderlichen Vorsicht und Sorgfalt zu behandeln und ist verpflichtet, diese gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.
4. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise sind in der Bestellung als Festpreise ohne Mehrwertsteuer angegeben, es sei denn, es wurde in der Bestellung schriftlich etwas anderes vereinbart.
4.2. Die in der Bestellung aufgeführten Preise sind Endpreise und schließen alle Kosten für erforderliche Bescheinigungen, Zeichnungen, Bewertungen usw. in der vom Käufer gewünschten und mit ihm vereinbarten Sprache ein.
4.3. Alle Preise verstehen sich für die Lieferung frei Lieferort, wie in den Lieferbedingungen der Bestellung vereinbart.
4.4. Jede vom Lieferanten ausgestellte Rechnung muss den Anforderungen des Käufers entsprechen. Jede Rechnung muss vom Lieferanten unverzüglich an den Käufer gesandt werden.
4.5. Die Zahlungen erfolgen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen gelten nicht als Anerkennung, dass die Waren oder Dienstleistungen mit den vereinbarten Spezifikationen übereinstimmen.
4.6. Ist die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen Teil eines Projekts, so sind Teilzahlungen an den Lieferanten von der endgültigen Genehmigung des Projekts durch den Käufer abhängig und richten sich nach dem allgemeinen Zahlungsplan des Projekts.
5. Daten, Fristen
5.1. Die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen müssen zu dem in der Bestellung angegebenen oder anderweitig schriftlich vereinbarten Liefertermin erfolgen.
5.2. Der Käufer kann jederzeit vor dem Lieferdatum eine Bestellung oder einen Teil davon stornieren oder ändern, wenn er den Lieferanten davon in Kenntnis setzt und ein angemessener Grund vorliegt oder der Lieferant die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält.
6. Strafen
6.1. Der Lieferant hat den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Lieferant einschätzt, dass er einen Liefertermin nicht einhalten können wird.
6.2. Hält der Lieferant einen Liefertermin nicht ein, so hat er als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Gesamtpreises jeder Rechnung für jede Woche des Verzugs zu zahlen. Die Zahlung oder der Abzug einer solchen Vertragsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Fertigstellung und Lieferung der Waren oder von anderen aus der Bestellung stammenden Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
7. Inspektion, Annahme
7.1. Alle Lieferungen von Waren und jede Erbringung von Dienstleistungen unterliegen dem Recht des Käufers auf Untersuchung. Der Käufer verfügt über eine Frist von zehn (10) Tagen(„ Untersuchungsfrist Rügefrist“) nach der Lieferung der Waren am Lieferort oder der Erbringung der Dienstleistungen, um eine solche Untersuchung durchzuführen. Nach einer solchen Untersuchung muss der Käufer die Waren oder Dienstleistungen entweder annehmen („Annahme“) oder ablehnen. Der Käufer hat das Recht, Teil-, Über- oder Unterlieferungen sowie Lieferungen von beschädigten oder mangelhaften Waren abzulehnen. Darüber hinaus hat der Käufer das Recht, alle Waren oder Dienstleistungen zurückzuweisen, die nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
7.2. Die Untersuchung der Waren erfolgt bezüglich offensichtlicher Mängel. Versteckte Mängel werden unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
7.3. Der Käufer hat den Lieferanten innerhalb der Untersuchungsfrist über beanstandete Waren oder Dienstleistungen unter Angabe der Gründe für die Beanstandung zu unterrichten. Die Untersuchungoder Abnahme der Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer oder die Nutzung der Waren oder Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages schränkt die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen nicht ein oder beeinträchtigt sie in irgendeiner anderen Weise; diese Gewährleistungen bleiben auch nach der Untersuchung, Abnahme und Nutzung der Waren oder Dienstleistungen bestehen.
7.. Der Käufer ist berechtigt, beanstandete Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückzusenden, um nach Wahl des Käufers entweder: (i) um eine vollständige Gutschrift oder Rückerstattung aller Beträge, die der Käufer an den Lieferanten für die beanstandeten Waren gezahlt hat, oder (ii) Ersatzwaren, die innerhalb der vom Käufer angegebenen Frist zu erhalten. Das Eigentum an den beanstandeten Waren, die an den Lieferanten zurückgeschickt werden, geht mit der Lieferung auf den Lieferanten über, und diese Waren werden vom Lieferanten nicht ersetzt, es sei denn, der Käufer erteilt schriftliche Anweisungen. Alle vorstehenden Rechte berühren nicht das Recht des Käufers, weitere Schäden und Aufwendungen oder Einkommensverluste geltend zu machen.
8. Verpackung
Der Lieferant hat auf eigene Kosten und Verantwortung für eine geeignete Verpackung der von ihm gelieferten Waren zu sorgen. Der Käufer ist ein nach DIN EN ISO 14001: 2015 zertifiziertes Unternehmen und verlangt daher von seinen Lieferanten eine umweltgerechte Verpackung.
9. Risiko, Eigentum
Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung gehen Eigentum und Risiko bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang der Ware am Lieferort gemäß den vereinbarten INCOTERMS 2020, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf den Käufer über. Die Inbetriebnahme oder Benutzung ersetzt nicht die Abnahmeerklärung des Käufers.
10. Sicherheit, Umweltschutz
Der Lieferant haftet bei seinen Lieferungen von Waren und Erbringung von Leistungen an den Käufer allein für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheit und des Umweltschutzes. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften haftet allein der Lieferant.
11. Produkt-/Dienstleistungsgarantien
11.1. Die Gewährleistung des Lieferanten für die gelieferte Ware/erbrachte Leistung beginnt mit dem Datum der Endabnahme der Ware/Leistung zu laufen.
11.2. Der Lieferant garantiert dem Käufer, dass während der Garantiezeit der Waren alle im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren: (i) von handelsüblicher Qualität sind; (ii) für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind; (iii) neu sind, sofern der Käufer nichts anderes vereinbart hat; (iv) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind; (v) in strikter Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen (einschließlich Plänen, Grafiken oder anderen spezifischen Anforderungen) sind; (vi) frei von jeglichen Pfandrechten oder Eigentumsbelastungen sind; (vii) mit den dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern übereinstimmen; und (viii) allen geltenden Gesetzen, Vorschriften, Normen und Vorschriften entsprechen.
11.3. Der Lieferant garantiert, dass er alle Dienstleistungen: (i) mit dem Maß an Professionalität, Geschicklichkeit, Sorgfalt, Umsicht, Urteilsvermögen und Integrität, das vernünftigerweise von einem qualifizierten und erfahrenen Dienstleister erwartet werden kann, der Dienstleistungen unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wie die Dienstleistungen im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ; (ii) in Übereinstimmung mit allen Spezifikationen und allen für den Lieferanten geltenden Grundsätzen, Richtlinien, Satzungen und Verhaltenskodizes des Käufers; und (iii) unter Einsatz von Personal, das über die für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Fähigkeiten, Schulungen, Fachkenntnisse und Qualifikationen verfügt, erbringt.
11.4. Der Lieferant garantiert dem Käufer ferner, dass alle Waren und Dienstleistungen (einschließlich der Liefergegenstände) nicht gegen Rechte an geistigem Eigentum verstoßen oder diese verletzen.
11.5. Der Lieferant tritt alle Herstellergarantien und -zertifikate für Waren, die nicht vom oder für den Lieferanten hergestellt wurden, an den Käufer ab und unternimmt alle erforderlichen Schritte, die von solchen Drittherstellern verlangt werden, um die Abtretung dieser Garantien an den Käufer zu bewirken.
11.6. Im Falle einer Verletzung einer der in diesem Abschnitt 11 genannten Garantien des Lieferanten und unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Käufer zur Verfügung stehen (einschließlich der Entschädigungsrechte des Käufers gemäß diesem Vertrag), wird der Lieferant nach Wahl des Käufers und auf Kosten des Lieferanten innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung der Garantieverletzung durch den Käufer an den Lieferanten den Kaufpreis für die betroffenen Waren erstatten oder diese korrigieren oder ersetzen oder die betroffenen Dienstleistungen erneut erbringen. Alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Nacherfüllung, der Kosten für die Überprüfung der Waren und Dienstleistungen, des Transports der Waren vom Käufer zum Lieferanten und des Rücktransports zum Käufer sowie der Kosten, die sich aus der Unterbrechung der Lieferkette ergeben, gehen zu Lasten des Lieferanten. Werden die Waren nachgebessert oder ersetzt, so gelten die in diesem Abschnitt 11 genannten Gewährleistungen für die nachgebesserten oder ersetzten Waren für eine weitere, gleich lange Gewährleistungsfrist, die mit dem Datum der Abnahme der nachgebesserten oder ersetzten Waren durch den Käufer beginnt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer innerhalb der vorgenannten Fristen fehl oder ist sie in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines außergewöhnlich hohen Schadens, oder zur Beseitigung unwesentlicher Mängel erforderlich, so kann der Besteller die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte vornehmen.
11.7. Für den Fall, dass eine vom Lieferanten an den Käufer gelieferte Ware Gegenstand eines Anspruchs oder einer Behauptung der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums eines Dritten ist, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten, unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel des Käufers (einschließlich der Entschädigungsrechte des Käufers gemäß diesem Vertrag), dem Käufer unverzüglich eine wirtschaftlich vertretbare Alternative zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Beschaffung des Rechts zur weiteren Nutzung der fraglichen Waren für den Käufer, des Ersatzes dieser Waren durch eine nicht rechtsverletzende Alternative, die den Käufer zufrieden stellt, oder der Änderung dieser Waren (ohne Beeinträchtigung der Funktionalität), um sie nicht rechtsverletzend zu machen.
12. Versicherung
12.1. Der Lieferant garantiert und sichert dem Käufer zu, dass er bei angesehenen Versicherern Versicherungen mit einer Deckungssumme abgeschlossen hat, die ein umsichtiger Lieferant von Waren und Dienstleistungen, die den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten ähnlich sind, unterhalten würde, einschließlich, soweit zutreffend, einer Haftpflichtversicherung für berufliche Fehler und Unterlassungen und einer umfassenden allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung (einschließlich Produkthaftpflichtversicherung, Allgefahrenversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung).
12.2. Darüber hinaus wird der Lieferant auf eigene Kosten die Versicherungen und Deckungen abschließen und aufrechterhalten, die der Käufer von Zeit zu Zeit in angemessener Weise verlangen kann. Der Lieferant wird dem Besteller auf Verlangen unverzüglich einen schriftlichen Nachweis bezüglich dieser Versicherungen vorlegen. Auf Verlangen wird der Besteller als zusätzlicher Versicherter in den Versicherungspolicen genannt.
14. Freistellung
Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer und seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Berater und Vertreter („von der Haftung freigestellte Parteien des Käufers“) zu entschädigen und schadlos zu halten von und gegen alle Ansprüche, , die gegen die von der Haftung freigestellten Parteien des Käufers oder eine von ihnen geltend gemacht werden oder ihnen entstehen aufgrund von: (a) Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Immobilien oder Sachgütern, die aus der Verwendung oder einem tatsächlichen oder angeblichen Mangel der Waren oder Dienstleistungen oder aus der Nichteinhaltung der hierin enthaltenen Garantien durch die Waren oder Dienstleistungen resultieren; (b) jegliche Behauptung, dass die Waren oder Dienstleistungen geistige Eigentumsrechte oder andere Rechte einer Person verletzen oder dagegen verstoßen; (c) jede vorsätzliche, rechtswidrige oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder eines seiner Unterauftragnehmer; (d) die Verletzung einer seiner Verpflichtungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Lieferanten; oder (e) Pfandrechte oder Belastungen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen.
15. Vertraulichkeit
15.1 Alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen des Käufers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, Geschäftsinformationen, Spezifikationen, Muster, Modelle, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Geschäftsabläufe, Lieferantenlisten, Preise, Rabatte, Geschäftsgeheimnisse, die dem Lieferanten vom Käufer oder in dessen Namen offenbart werden, unabhängig davon, ob sie mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form oder auf anderen Medien offenbart oder zugänglich gemacht werden, und unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet, bezeichnet oder anderweitig identifiziert sind, sind im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen streng vertraulich, werden ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden, es sei denn, der Käufer hat dies im Voraus schriftlich genehmigt. Auf Verlangen des Käufers wird der Lieferant alle vom Käufer erhaltenen Unterlagen und sonstigen Materialien unverzüglich zurückgeben.
15.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Informationen, die: (a) ohne Verschulden des Lieferanten zu dem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt, zu dem diese vertraulichen Informationen dem Lieferanten vom Käufer offenbart wurden, öffentlich bekannt geworden sind; (b) dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den Käufer rechtmäßig und frei von jeglicher Vertraulichkeitsverpflichtung bereits bekannt waren, was durch schriftliche Aufzeichnungen zu belegen ist; oder (c) der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten ohne ähnliche Beschränkung durch diesen erhalten hat und deren Offenlegung durch diesen Dritten keine Verletzung einer Verpflichtung dieses Dritten gegenüber dem Käufer darstellt, was jeweils durch schriftliche Aufzeichnungen zu belegen ist.
17. Wirtschaftssanktionen & Handelskontrolle
17.1 Der Lieferant erklärt und versichert:
(i) alle einschlägigen Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionsgesetze, -verordnungen, Embargos oder restriktiven Maßnahmen („Sanktionen“) sowie alle einschlägigen Handelskontrollgesetze und -verordnungen („Handelskontrollgesetze“) einzuhalten, die vom Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinten Nationen und jeder anderen relevanten Regierung oder zuständigen Behörde erlassen oder durchgesetzt werden;
(ii) nicht wissentlich etwas zu tun, was den Käufer veranlassen könnte, gegen Sanktionen oder Handelskontrollgesetze zu verstoßen;
(iii) dem Käufer die Unterstützung, die Unterlagen und die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er vernünftigerweise verlangen kann;
(iv) den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, sobald er von einer tatsächlichen oder potenziellen Untersuchung/Verletzung in Bezug auf die anwendbaren Gesetze oder einer wesentlichen Änderung des Status einer der Vertragsparteien in Bezug auf die Sanktionen Kenntnis erhält: - Sanktionsstatus, z.B. die Aufnahme in eine Sanktionsliste in einer anwendbaren Rechtsordnung (wie in (i) oben angegeben); - Handelskontrollstatus, z.B. die Aufnahme in eine Liste mit eingeschränkten Parteien.
17.2 Der Besteller ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten unverzüglich zu beenden, wenn er in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Lieferant oder ein Mitarbeiter des Lieferanten gegen Wirtschaftssanktionen oder Handelskontrollgesetze oder gegen eine in diesem Abschnitt 17 enthaltene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Vereinbarung verstoßen hat.
17.3 Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen, Rechtsbehelfen, Verfahren, Strafen, Ermittlungen, Bußgeldern und Geldstrafen jeglicher Art frei, die durch einen Verstoß des Lieferanten gegen die Wirtschaftssanktionen oder Handelskontrollgesetze und diesen Abschnitt 17 verursacht werden. Der vorliegende Abschnitt 17 gilt auch nach dem Erlöschen oder der Beendigung der Beziehung zwischen Käufer und Lieferant weiter.
18. Korruptions- und Bestechungsbekämpfung
18.1 Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt Folgendes:
(A) „Antikorruptionsgesetze“ sind alle anwendbaren nationalen oder ausländischen Gesetze gegen Bestechung, Korruption und Geldwäsche sowie die jeweils geltenden einschlägigen Beschlüsse, Erlasse oder Vorschriften.
(B) „Personal des Lieferanten“ bedeutet Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter des Lieferanten, direkte oder indirekte Nutznießer, Eigentümer oder Anteilseigner oder jede Person, die in seinem Namen handelt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterauftragnehmer und/oder Händler.
18.2 Der Lieferant erklärt und versichert, dass er sich der Antikorruptionsgesetze bewusst ist und dass weder der Lieferant noch Mitarbeiter des Lieferanten direkt oder indirekt an Handlungen beteiligt waren oder sind, die einen Verstoß gegen die Antikorruptionsgesetze darstellen oder in irgendeiner Weise dazu führen, dass der Käufer, seine Vertreter, Direktoren, Mitarbeiter oder Partner für einen Verstoß gegen die Antikorruptionsgesetze haftbar gemacht werden können.
18.3 Der Lieferant erklärt folgendes in Bezug auf alle Waren und/oder Dienstleistungen, die gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen sind:
(i) Der Lieferant stellt sicher, dass das Personal des Lieferanten weder direkt noch indirekt Geschenke, Geld oder andere Dinge und Belohnungen oder irgendetwas von Wert, das gegen die Antikorruptionsgesetze verstößt, zahlt, anbietet, verspricht oder die Zahlung genehmigt;
(ii) Der Lieferant wird zehn (10) Jahre lang korrekte und genaue Bücher und Aufzeichnungen führen, in denen alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geleistet wurden, klar und genau wiedergegeben sind, und wird dem Käufer oder seinen Vertretern auf Anfrage Kopien davon zur Verfügung stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer keine ungenauen Unterlagen und Aufzeichnungen in Bezug auf die im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführten Handlungen zur Verfügung zu stellen.
18.4 Der Käufer ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten unverzüglich zu beenden, wenn der Käufer in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Lieferant oder ein Mitarbeiter des Lieferanten gegen Antikorruptionsgesetze oder eine in diesem Abschnitt 18 enthaltene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Vereinbarung verstoßen hat.
18.5 Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen, Rechtsbehelfen, Verfahren, Strafen, Ermittlungen, Bußgeldern und Geldstrafen jeglicher Art frei, die durch einen Verstoß des Lieferanten gegen die Antikorruptionsgesetze und diesen Abschnitt 18 verursacht werden. Der vorliegende Abschnitt 18 gilt auch nach dem Ablauf oder der Beendigung der Beziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten.
19. Einhaltung der Richtlinien und des Verhaltenskodex des Käufers
Der Lieferant verpflichtet sich, den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien und -Verfahren des Käufers in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt eine schwerwiegende Verletzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dar und berechtigt den Käufer, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Käufers auf Ersatz aller durch eine solche Kündigung entstandenen Schäden.
20. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen
Unbeschadet der Abschnitte 1.2. und 2.3. bedürfen alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Abweichungen davon oder ergänzende Vereinbarungen dazu der Schriftform.
21. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich aus der Beziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten in Bezug auf den Verkauf von Produkten ergeben oder damit zusammenhängen, werden gütlich beigelegt.
Auf Verträge zwischen uns und Ihnen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).
Ist der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien.
22. Salvatorische Klausel
ollte eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.